JudikaturJustizRS0122489

RS0122489 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2021

Die nach §78 UrhG gebotene Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt bei einem im Kern wahren Sachverhalt gewöhnlich zugunsten des Mediums aus.

Entscheidungen
8