RS0122483 – OGH Rechtssatz
RS0122483 – OGH Rechtssatz
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Die Löschung der in ihrem Heimatstaat rechtlich nicht mehr bestehenden ausländischen Gesellschaft setzt nicht das Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §160 Abs 3 BAO voraus. Die Löschungssperre nach dieser Gesetzesstelle bezweckt vor allem, dass bis zur Beendigung des Abgabeverfahrens taugliche vertretungsberechtigte Organe der in Auflösung begriffenen Körperschaft zur Verfügung stehen.