JudikaturJustizRS0122178

RS0122178 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 2007

Bei Beschreibung der Schutzvoraussetzung „Eigenart" unterscheidet die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung nicht zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Geschmacksmustern. Es kommt in beiden Fällen auf den Gesamteindruck an.