RS0122178 – OGH Rechtssatz
RS0122178 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei Beschreibung der Schutzvoraussetzung „Eigenart" unterscheidet die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung nicht zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Geschmacksmustern. Es kommt in beiden Fällen auf den Gesamteindruck an.