Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie einschließlich ihres bestätigten Teils wie folgt zu lauten hat: 1. Die beklagte Partei ist schuldig, es zu unterlassen, für Verbraucher bestimmte Werbung für verschreibungspflichtige Arzne…
Text Entscheidungsgründe: Die Beklagte produziert und vertreibt pharmazeutische Produkte (Arzneimittel), darunter das rezeptpflichtige Medikament „Femara". Es enthält den Wirkstoff „Letrozol". In der Wiener Bezirkszeitung Hietzing Ausgabe 7/2005 erschien auf einer mit dem Wort „Werbung" gekennzeichnete…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht das Unterlassungsgebot zu weit gefasst hat; das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt. 1. Nach § 51 Z 1 AMG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl 1994/107 dürfen rezeptpflichtige Arzneimittel nicht gegenüber Verbrauchern be…