Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen. Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 700.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Monate herabgesetzt werden. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte (richtig:) jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (I), § 33 Abs 2 lit a FinStrG (II) und § 33 Abs 2 lit b FinStrG (III) schuldig erkannt. Danach hat er als Geschäftsführer der G***** GmbH vorsätzlich …
Rechtliche Beurteilung Die dagegen aus Z 2, 4, 5, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Indem die Beschwerde die Verwertung der vom Zeugen Dkfm Fritz Sch***** namens der G***** GmbH (im Folgenden: G***** GmbH) verfassten Selbstanzeige (S 367/II) aus Z 2 relevier…