RS0122098 – OGH Rechtssatz
RS0122098 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das nur äußerst rudimentär geregelte Verfahren zur Verhängung von Zwangsgeldern des Kartellgesetzes ist im Sinne des firmenbuchrechtlichen Zwangsstrafenverfahrens (§ 24 FBG), das ebenfalls nach den Grundsätzen des Außerstreitverfahrens zu vollziehen sei, auszulegen.