RS0122097 – OGH Rechtssatz
RS0122097 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Zwangsgelder sind - zum Unterschied von Geldbußen - kein Sanktionsmittel wegen Zuwiderhandlungen, sondern sollen ein unterstützendes (Beuge )Mittel zur Vollstreckung von Entscheidungen sein, die Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungsverpflichtungen aussprechen. Entsprechend dem auch präventiven Charakter des Zwangsgeldes soll damit gegenwärtiges oder künftiges Verhalten sanktioniert werden.