RS0121948 – OGH Rechtssatz
RS0121948 – OGH Rechtssatz
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Eine Klausel, mit denen ein Kreditnehmer der Bank grundbücherliche Rechte einräumt und deren Anwendungsbereich nur erkennen kann, wenn er über Kenntnisse der Rechtsinstitute der Vorrangseinräumung, des Verfügungsrechts des Eigentümers nach §469 ABGB und des Belastungs-und Veräußerungsverbots wie auch der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen verfügt, widerspricht dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.