JudikaturJustizRS0121753

RS0121753 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
10. Oktober 2019

Die gerichtliche Kontrolle einer drohenden Abschiebung gewährleistet nur dann eine „wirksame Beschwerde" nach Art 13 MRK, wenn die Beschwerdeführer auch eine sichere Möglichkeit haben, einen Vollstreckungsaufschub zu bewirken. Die Erfordernisse von Art 13 MRK und anderen Bestimmungen der Konvention stellen eine Garantie dar und nicht eine bloße Absichtserklärung oder ein praktisches Arrangement.

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