JudikaturJustizRS0121615

RS0121615 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2006

Angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme bietet ein Medium dem von ihrer (künftigen) Berichterstattung Betroffenen dann, wenn es diesem sämtliche relevanten Anschuldigungspunkte zur Kenntnis bringt und ihm für die zu erstattende Äußerung ausreichend Zeit lässt.

Verweist ein mit der Stellungnahme beauftragter Rechtsvertreter das Medium für weitere Auskünfte an eine andere Person, trifft das Medium keine Obliegenheit, sich auf diese Weise zusätzliche Informationen zu verschaffen.