JudikaturJustizRS0121580

RS0121580 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2006

§ 58a Abs 1 Satz 3 ÄrzteG sieht vor, dass (ua) die befasste ärztliche Schlichtungsstelle eine schriftliche Erklärung abzugeben hat, dass sie die Vergleichsverhandlungen als gescheitert ansieht. Dem genügt eine (bloß) vom Vorsitzenden der Schlichtungsstelle geäußerte und in dieser Form in einem Protokoll festgehaltene Meinung, dass kein Schadenersatzanspruch bestehe und „keine Empfehlung an die Versicherung gegeben werden" könne, nicht. In diesem Fall hört die Hemmung der Verjährung 18 Monate nach Beginn der Hemmung auf (§ 58a Abs 1 letzter Satz ÄrzteG).