RS0121511 – OGH Rechtssatz
RS0121511 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Unter „Beladung" ist die Tätigkeit der Unterbringung der zu befördernden Güter im Fahrzeug und das Ergebnis dieser Tätigkeit, unter „Ladung" hingegen das Ladegut selbst zu verstehen. Die Ladung am Fahrzeug ist so zu verwahren, dass sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. Diese Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn die Ladung nicht auf der Ladefläche transportiert wird.