Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Klägerin hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.…
Text Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer österreichischer und entsprechender Gemeinschaftsmarken, und zwar insbesondere der Wortmarken „Red Bull" und „Bull", der ua einen Stier darstellenden Wortbildmarken „Red Bull", entsprechender Bildmarken und zweier abstrakter Farbmarken („blau/silber" u…
Rechtliche Beurteilung Der dagegen von der Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine Auseinandersetzung mit der jüngst ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-4/03 (GAT) erforderlich ist. Er ist aber nicht berechtigt. 1. Die Beklagte stützt ihren Revisionsrekurs auf die …