JudikaturJustizRS0121489

RS0121489 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2023

Die Klagebefugnis der in § 14 Abs 1 UWG genannten Vereinigungen besteht bereits dann, wenn die bloß abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der von der Vereinigung vertretenen Interessen gegeben ist. Solches ist etwa dann der Fall, wenn das - nur im Ausland gesetzte - Verhalten der Beklagten zu zahllosen Beschwerden geführt hat. Es kann dann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass potenzielle Auftraggeber als Folge eigener oder fremder schlechter Erfahrungen mit der Beklagten künftig keine Geschäftsbeziehungen zu inländischen Mitbewerbern der Beklagten eingehen wollen. Damit ist das beanstandete Verhalten zumindest abstrakt geeignet, den Wirtschaftsstandort Österreich und die hier tätigen Mitbewerber zu schädigen.

Entscheidungen
4