JudikaturJustizRS0121458

RS0121458 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juli 2021

§ 8 Abs 1 VerG 2002 ist so auszulegen, dass in jenen Fällen, in denen die Schlichtungseinrichtung nach den Vereinsstatuten erst im Anlassfall von den Streitparteien zu konstituieren ist, die sechsmonatige Frist erst zu laufen beginnt, wenn die anrufende Partei die erforderliche Mitwirkung an der Konstituierung dieser Einrichtung leistet. Die bloße Anrufung des im Anlassfall einzurichtenden Schiedsgerichtes ohne statutengemäße Benennung der Schlichtungseinrichtungsmitglieder kann die sechsmonatige Frist des § 8 Abs 1 VerG 2002 noch nicht auslösen.

Entscheidungen
4