JudikaturJustizRS0121158

RS0121158 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 2014

Dass das Gesetz für die Schenkung auf den Todesfall einen Widerrufsverzicht verlangt, dient nicht nur der Warnung und dem Schutz des Schenkers vor Übereilung; vielmehr liegt der Zweck dieser Regelung (auch) darin, das notwendige Abgrenzungskriterium zwischen Rechtsgeschäften unter Lebenden und von Todes wegen zu schaffen (vgl SZ 57/91).

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