JudikaturJustizRS0121019

RS0121019 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2019

Die ICC-SchiedsO 1998 enthält keine Regelungen darüber, wie und in welcher Form die zweifellos notwendigen Beratungen der drei Schiedsrichter stattzufinden haben und ob vor allem alle drei Schiedsrichter gleichzeitig bei einer Beratung anwesend sein müssen. Wenngleich eine gleichzeitige Anwesenheit der Schiedsrichter sicher wünschenswert ist, im Besonderen dann, wenn der Schiedsspruch ein Mehrheitsschiedsspruch ist, können ICC-Schiedsgerichte auch ausschließlich per Korrespondenz oder Telefon- oder Videokonferenz beraten, vorausgesetzt, dass dies auch nach dem Recht am Schiedsort zulässig ist. Darin liegt weder ein Verstoß gegen Art V Abs 1 lit d des NYÜ noch eine ordre public-Widrigkeit in formeller Hinsicht, die gemäß Art V Abs 2 lit b des NYÜ einen Versagungsgrund darstellt.

Entscheidungen
3