RS0121005 – OGH Rechtssatz
RS0121005 – OGH Rechtssatz
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In einem Zivilprozess ergangene Beschlüsse, mit denen der Streitrichter Aufträge erteilte, sind dann keine Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z1 EO, wenn deren Nichtbefolgung bereits in diesem Verfahren bestimmte Rechtsfolgen wie etwa den Verlust von Beweismitteln oder Kostennachteile nach sich zieht oder einen Einfluss auf die Beweiswürdigung haben kann.