JudikaturJustizRS0121005

RS0121005 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2006

In einem Zivilprozess ergangene Beschlüsse, mit denen der Streitrichter Aufträge erteilte, sind dann keine Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z1 EO, wenn deren Nichtbefolgung bereits in diesem Verfahren bestimmte Rechtsfolgen wie etwa den Verlust von Beweismitteln oder Kostennachteile nach sich zieht oder einen Einfluss auf die Beweiswürdigung haben kann.