JudikaturJustizRS0121001

RS0121001 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 2023

Bei dem in Art 34 Z 1 EuGVVO normierten Versagungsgrund geht es um die öffentliche Ordnung des betroffenen Vollstreckungsstaats, demnach Österreichs. Zum ordre public gibt es eine Rsp des Obersten Gerichtshofs zu § 81 Z 3 (früher Abs 4) EO, auf die zurückgegriffen werden kann. Demnach ist ein Verstoß gegen diesen nur dann zu bejahen, wenn die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung mit der österreichischen Rechtsordnung völlig unvereinbar wäre. Zudem müsste nach Art 34 Z 1 EuGVVO der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung offensichtlich sein, was verdeutlicht, dass dieser Versagungsgrund nur in Ausnahmefällen geltend gemacht werden kann.

Entscheidungen
5