RS0120937 – AUSL EGMR Rechtssatz
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Das Recht auf einen Verteidiger gemäß Art 6 Abs 3 lit c MRK kann aus triftigen Gründen beschränkt werden. Dies darf aber nicht dazu führen, dass in Bezug auf das gesamte Verfahren dem Angeklagten das Recht auf eine faire mündliche Verhandlung vorenthalten wird. Dies ist der Fall, wenn dem Angeklagten während der ersten 48 Stunden des Polizeiverhörs kein Verteidiger bewilligt wurde und seine Aussageverweigerung in Folge als erschwerend bewertet werden kann. Murray gegen das Vereinigte Königreich.