JudikaturJustizRS0120787

RS0120787 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2022

Einen - aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO beachtlichen - Verstoß gegen die Bestimmungen des § 252 Abs 1 StPO vermag die Verlesung von in einem Sachverständigenbefund enthaltenen Zeugenangaben keinesfalls zu bewirken, weil die genannte Gesetzesstelle diesbezüglich auf die Verlesung amtlicher Schriftstücke abstellt. Die Einhaltung des Fragerechts wird aus Z 4 garantiert.

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6