JudikaturJustizRS0120767

RS0120767 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 2006

Ein Angeklagter ist aufgrund des aus dem Fairnessgebot des Art 6 MRK abzuleitenden Verbots der Ausübung von Zwang zur Selbstbelastung (nemo-tenetur-Prinzip) und des Selbstbestimmungsrechtes über seinen Körper (Art 8 MRK) berechtigt, seine Zustimmung zu einem körperlichen Eingriff, wozu auch eine Röntgenuntersuchung zählt (WK-StPO Nach § 149 Rz 73), zu verweigern (WK-StPO Nach § 149 Rz 6 ff, 84). Dies gilt auch dann, wenn diese keine die Schuldfrage, sondern eine sein Alter, somit einen Teil seiner Identität betreffende Beweisaufnahme betrifft, sofern keiner der in § 65 Abs 1 bis Abs 3 SicherheitspolG genannten Fälle vorliegt (WK-StPO § 38 Rz 23, Rz 28).

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