JudikaturJustizRS0120680

RS0120680 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2006

Ein die neuerliche Eintragung anstrebender überschuldeter Rechtsanwalt, der trotz Konkursverfahren und auch nach dessen Ende 15 Jahre lang nicht in der Lage war, seine Verbindlichkeiten abschließend - durch Rückzahlung, Ratenvergleich, Gläubigerverzicht etc - zu ordnen, kann nicht erwarten, dass er das Vertrauen von Klienten rechtfertigen kann; auch die Standesbehörde ist berufen, das Vertrauen der Öffentlichkeit, insbesondere der rechtsuchenden Bevölkerung zu schützen. Ein ständig von Exekutionen und Konkursanträgen bedrohter Rechtsanwalt hat keinen schützenswerten Anspruch auf ein solches Vertrauen.