RS0120678 – OGH Rechtssatz
RS0120678 – OGH Rechtssatz
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Die begründete Nichtzulassung einer Neueintragung selbst stellt keinen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung nach Art 6 StGG dar, weil „jeder Erwerbszweig" nur „unter den gesetzlichen Bedingungen" - hier: gemäß § 5 Abs 2 RAO - ausgeübt werden kann.