RS0120664 – OGH Rechtssatz
RS0120664 – OGH Rechtssatz
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Art 24 EuGVVO hat lediglich die Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit eines bestimmten Gerichts eines Mitgliedstaats im Auge und stellt nicht etwa auf die Unzuständigkeit sämtlicher Gerichte dieses Mitgliedstaats ab. Ein ausdrückliches Bestreiten der internationalen Zuständigkeit ist daher nicht erforderlich, sondern es reicht aus, wenn sich aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt, dass er den Mangel geltend machen will, der darin liegt, dass das angerufene Gericht auf Grund der internationalen Zuständigkeitsnormen nicht zuständig ist.