Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.…
Text Gründe: Ernst H***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (I) sowie nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (II) schuldig erkannt. Danach hat er in Wien im Bereich des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vorsätzlich (I) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anze…
Rechtliche Beurteilung Die dagegen aus Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Er verweist zwar zutreffend darauf, dass die Nachforschungen des Betriebsprüfers Johann C***** aus Anlass der Betriebsprüfung der Firma Peter S***** noch keine gegen ihn gerichteten Verf…