JudikaturJustizRS0120521

RS0120521 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 2020

Ebenso wie für Wettbewerbsverstöße oder Urheberrechtsverletzungen in Zeitungen der jeweilige Medieninhaber haftet, muss dies auch für Rechtsverletzungen in Websites gelten. Die Haftung trifft denjenigen, der die Website inhaltlich gestaltet und deren Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst.

Entscheidungen
4