JudikaturJustizRS0120321

RS0120321 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2021

Im Falle der Wandlung sind die durch den zwischenzeitlichen Gebrauch aufgetretenen Nachteile und der dadurch eingetretene Wertverlust der Sache zu berücksichtigen. Die durch erfolglose Verbesserungsversuche längere Benutzungsdauer der Sache kann dem die Wandlung Begehrenden jedoch nicht zum Nachteil gereichen.

Entscheidungen
7