Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im Umfang der Anfechtung durch den Vater in seinem Rekurs aufgehoben. Die Pflegschaftssache wird insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen. …
Text Begründung: Der Vater des Minderjährigen war Lehrer an einer berufsbildenden höheren Schule. Mit der Begründung, er sei seit 1. Dezember 2003 in Pension und verdiene nur noch 1.110,70 EUR netto monatlich, beantragte er am 13. Jänner 2004 die Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltspflicht von 327…
Rechtliche Beurteilung a) Auf das Rechtsmittelverfahren ist das neue AußStrG anzuwenden, weil das Erstgericht nach dem 31. Dezember 2004 entschieden hat (§ 203 Abs 7 AußStrG). Nach § 65 Abs 3 Z 5 leg.cit. müssen Revisionsrekurse die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars enthalten. Das entspricht für das Unterhaltsf…