JudikaturJustizRS0120163

RS0120163 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 2019

Tatopfer kann nur eine unmündige Person sein; dabei ist es nicht entscheidend, ob das Opfer den Sexualbezug der Handlung erkennen kann. Auch Säuglinge und Schlafende kommen als Opfer in Betracht.

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