JudikaturJustizRS0120088

RS0120088 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juli 2005

Mit der Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung einer Telekommunikation waren (§ 149a Abs 1 Z 1 lit b StPO) ist mehr als eine bloße Ermittlung, Auswertung, Zuordnung, Abgleichung, Verwertung oder sonstige Verarbeitung im internen Bereich des Providers gemeint, nämlich ein Vorgang mit Außenwirkung (Verschaffung der Kenntnis, vgl § 119 StGB), weil nur ein solcher das Telekommunikationsgeheimnis verletzen kann. § 149a Abs 1 Z 1 lit b StPO stellt auf die sogenannte „Rufdatenrückerfassung" ab, durch die offen gelegt wird, wann, wie lange und mit welchen Teilnehmern an der öffentlichen Telekommunikation mittels einer bestimmten Anlage aktiv oder passiv Verbindung aufgenommen wurde. Eine derartige Offenlegung ist bei der Mitteilung von Stammdaten des Benutzers einer IP-Adresse zu einer bestimmten Zeit nicht erforderlich. Die Erhebung des Namens und der Wohnadresse eines Internetbenutzers, dem eine bestimmte - sei es statische, sei es dynamische - Internetadresse zugewiesen ist oder war, ist unter keinen der Eingriffstatbestände des § 149a Abs 1 Z 1 StPO zu subsumieren.