RS0120027 – OGH Rechtssatz
RS0120027 – OGH Rechtssatz
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Der Begriff der „Rechtmäßigkeit" von Bestand und Betrieb einer Anlage iSd § 26 Abs 2 WRG ist vielmehr so zu verstehen, dass diese wasserrechtsbehördlich rechtskräftig bewilligt sein muss, dass sie entsprechend den bewilligten Plänen und technischen Beschreibungen unter Berücksichtigung der Auflagen und Bedingungen des Bewilligungsbescheides und späterer wasserrechtsbehördlicher Aufträge betrieben und dass sie entsprechend den aus § 50 WRG erwachsenden Verpflichtungen in Stand gehalten wird.