RS0120001 – OGH Rechtssatz
RS0120001 – OGH Rechtssatz
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Über die Kosten des Berufungsverfahrens im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Anordnung einer Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung hat nach Vorlage der Kostenverzeichnisse (§ 54 ZPO) das Berufungsgericht zu entscheiden.
Wurde die Berufung zurückgezogen oder bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückgewiesen (§ 14 Abs 3 dritter Satz MedG, § 470 Z 1 StPO), so hat die Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.