JudikaturJustizRS0120001

RS0120001 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juni 2005

Über die Kosten des Berufungsverfahrens im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Anordnung einer Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung hat nach Vorlage der Kostenverzeichnisse (§ 54 ZPO) das Berufungsgericht zu entscheiden.

Wurde die Berufung zurückgezogen oder bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückgewiesen (§ 14 Abs 3 dritter Satz MedG, § 470 Z 1 StPO), so hat die Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.