JudikaturJustizRS0120000

RS0120000 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2006

Der Gesetzgeber hat durch die mit der Strafprozessnovelle 2005, BGBl I 2004/164, geschehene Novellierung des § 114 Abs 2 StPO für das Strafverfahren die Zweiseitigkeit des Beschwerdeverfahrens angeordnet. Diese gilt generell. Denn § 114 StPO ist nach der Rsp des Obersten Gerichtshofes (13 Os 41/03 = EvBl 2004/35) analog auch vom Gerichtshof erster Instanz als Beschwerdegericht anzuwenden. Dort aber, wo die Ausnahmeregelung des § 114 Abs 2 vierter Satz StPO eingreift, darf das Beschwerdegericht nur kassatorisch entscheiden und ist nachfolgend an die in einer solchen Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht nicht gebunden.

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