JudikaturJustizRS0119909

RS0119909 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2021

Die Bestimmung der Massegegenstände richtet sich gemäß Art 4 Abs 2 lit b EuInsVO nach der lex fori concursus. Das jeweilige Insolvenzstatut gibt danach vor, welche Vermögensgegenstände in die Insolvenzmasse fallen und welche nicht.

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7