Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert , dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.384,54 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 564,09 EUR USt) binne…
Text Begründung: Mit der beim Landesgericht Wiener Neustadt eingebrachten Klage begehrt die Klägerin , der Beklagten bestimmte Werbeaussagen zu untersagen, die Beseitigung oder Unkenntlichmachung der betreffenden Werbeprospekte und Werbefolder der Beklagten und die Veröffentlichung des Urteils in zwei T…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und auch berechtigt. Gemäß § 104 Abs 3 JN wird ein an sich aufgrund des Fehlens der örtlichen Zuständigkeit unzuständiges Gericht dadurch zuständig, dass der Beklagte zur Sache vorbringt (§ 74 ZPO) oder mündlich verhandelt, ohne die Einrede der örtlichen…