JudikaturJustizRS0119807

RS0119807 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2023

Ein Unterlassungsgebot muss das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass es dem Beklagten als Richtschnur für sein künftiges Verhalten dienen kann. Diesem Erfordernis genügen näher konkretisierte, allgemeine Begriffe (hier: Verbot der Werbung „in unsachlicher Weise" oder „in reklamehafter, marktschreierischer beziehungsweise aufdringlicher Weise") nicht, sondern es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird.

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