JudikaturJustizRS0119803

RS0119803 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2005

Grundsätzlich ist es zulässig, einen ausländischen Schiedsspruch nur teilweise für vollstreckbar zu erklären (vgl dazu 3Ob2372/96m). Eine derartige Teilbarkeit kann aber nur dann in Betracht kommen, wenn der ausländische Schiedsspruch, der eine einheitliche Rechtsfolge mit mindestens teilweise ordre public-widrigem Inhalt ausspricht, selbst genügend Anhaltspunkte für eine sichere Aufspaltung in hinzunehmende und für die inländische Rechtsordnung schlechthin unverträgliche Rechtsfolgen enthält (Hier: Vollstreckbarkeit des zugesprochenen Kapitals und Ablehnung der Vollstreckbarkeit der zugesprochenen Zinsen).