JudikaturJustizRS0119799

RS0119799 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 2011

Der Schiedsspruch unterliegt jedenfalls einer doppelten Kontrolle, nämlich einer repressiven Kontrolle im Ursprungsstaat und einer präventiven Kontrolle im Vollstreckungsstaat. Auch den in den zwischenstaatlichen Ab- bzw Übereinkommen normierten Versagungsgrund wegen Verstoßes gegen den ordre public hat das Gericht des Vollstreckungsstaates im Vollstreckbarerklärungsverfahren autonom, d.h. unabhängig von einem möglichen Aufhebungsverfahren im Ursprungsstaat bzw dessen Inanspruchnahme durch die verpflichtete Partei zu prüfen. Ein Umstand, der im Ursprungsstaat die Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigt, kann von der verpflichteten Partei unabhängig von der Möglichkeit einer Anfechtung im Ausland bzw ohne vorheriges ausländisches Aufhebungsverfahren noch im Vollstreckbarerklärungsverfahren eingewendet werden und ist grundsätzlich im inländischen Verfahren zur Erteilung der Vollstreckbarkeit im Rahmen des ordre-public-Vorbehaltes zu überprüfen.

Entscheidungen
2