JudikaturJustizRS0119727

RS0119727 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2019

Auch den Vertragsbediensteten trifft eine Aufgriffsobliegenheit, sodass er die Rechtswidrigkeit einer Versetzung zeitlich nicht unbegrenzt geltend machen kann. Welcher Zeitraum dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht, um die Rechtswidrigkeit seiner Versetzung geltend zu machen, lässt sich immer nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen.

Entscheidungen
8