JudikaturJustizRS0119692

RS0119692 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2005

Im Verfahren nach § 8a KartG haben die Amtsparteien Parteistellung. Wird ein gemäß § 8a KartG gestellter Antrag vom Antragsteller zurückgezogen, kann keine Feststellung vorgenommen werden. Hat sich jedoch eine Amtspartei im Verfahren vor der Rückziehung des Antrages beteiligt, kann die Amtspartei diesen als ihren eigenen Antrag in dem Umfang, den sie aus öffentlichen Interessen für erforderlich erachtet, aufrecht erhalten. Zur Bekanntgabe, ob der Antrag der Amtspartei aufrecht erhalten wird, ist eine Frist zu setzten. Hat sich eine Amtspartei bis zur Antragsrückziehung am Verfahren nicht beteiligt, ist daraus zu schließen, dass aus ihrer Sicht kein öffentliches Interesse an dem kartellrechtlichen Verfahren besteht.