JudikaturJustizRS0119687

RS0119687 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 2005

Hat die Beklagte eine Forderung gegen einen Dritten in Form einer Bankgarantie, welche zur Sicherung der Kaufpreisforderung der beklagten Partei gegenüber der klagenden Partei erstellt wurde, vermag diese den Gerichtsstand des § 99 JN begründen, selbst wenn der Bestand der Kaufpreisforderung von der Klägerin bestritten wird, da aufgrund der "Abstraktheit" der Bankgarantie der Anspruch der beklagten Partei gegenüber der Garantin grundsätzlich vom tatsächlichen Bestehen der Kaufpreisforderung unabhängig ist.