JudikaturJustizRS0119277

RS0119277 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2023

Beratung und Abstimmung zählen nicht zur Hauptverhandlung. Eine Verpflichtung der der Verhandlung beiwohnenden Ersatzrichter und -schöffen, an Beratungen und Beschlussfassungen mitzuwirken, ist aus dem Gesetz (§ 221 Abs 3 StPO) nicht abzuleiten.

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