JudikaturJustizRS0119223

RS0119223 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2004

Die Wortfolge "strafbare Handlungen" im zweiten Satz des § 149c Abs 3 StPO spricht nicht eine normative Kategorie, sondern ihre konkrete Begehung an, also die diesen strafbaren Handlungen subsumierbaren Taten, weil Gegenstand der Beweisführung (auch durch Überwachen der Telekommunikation) stets nur die "Tat" als historisches Ereignis sein kann, die daraufhin zu untersuchen ist, ob sie der bestimmten normativen Kategorie einer strafbaren Handlung (also eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen für die Strafbarkeit genügt) unterstellt werden kann.