JudikaturJustizRS0119145

RS0119145 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2012

Eine Zahlung an einen Absonderungsgläubiger ist nicht nur dann einem Absonderungsrecht zuzuordnen (und daher anfechtungsfest), wenn sie zur Löschung dieses Rechts (hier: des Pfandrechts) führt, sondern auch dann, wenn der Gläubiger einer Vorrangseinräumung zustimmt. Auch in diesem Fall erhält er eine Zahlung aufgrund seiner dinglichen Sicherung; eine solche Zahlung muss -wenn die dingliche Sicherung anfechtungsfest ist- unabhängig davon unanfechtbar sein, ob sie zur Löschung des Pfandrechts oder (nur) zu einer Vorrangseinräumung führt.

Entscheidungen
2