JudikaturJustizRS0119143

RS0119143 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. November 2006

Werden für verschiedene Kredite verschiedene Konten geführt, sind jedenfalls dann alle Konten als wirtschaftliche Einheit zu beurteilen und ist die Saldenberechnung an Hand einer Gesamtschau sämtlicher Konten durchzuführen, wenn die Anfechtbarkeit der Zahlungsvorgänge auf allen Konten unter dem Aspekt eines einzigen Anfechtungsgrunds (hier: Gläubigerbefriedigung in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO) zu beurteilen ist, und weder behauptet wurde oder hervorgekommen ist, dass die Parteien mit der Kontentrennung bestimmte Rechtsfolgen (etwa Kompensationsverbote) herbeiführen wollten.

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