RS0119125 – OGH Rechtssatz
RS0119125 – OGH Rechtssatz
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Für die im Zeitraum vom 20.7.1999 bis 1.7.2000 entrichteten Benützungsgebühren kommt die Rückforderung eines Teils der von Benützern der Gesamtstrecke der österreichischen Brenner-Autobahn mit zur Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen gezahlten Maut nicht in Betracht, weil insoweit bindende Vorgaben in Form von EU-Richtlinien über das zulässige Mautmaß nicht existierten.