JudikaturJustizRS0119125

RS0119125 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Mai 2004

Für die im Zeitraum vom 20.7.1999 bis 1.7.2000 entrichteten Benützungsgebühren kommt die Rückforderung eines Teils der von Benützern der Gesamtstrecke der österreichischen Brenner-Autobahn mit zur Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen gezahlten Maut nicht in Betracht, weil insoweit bindende Vorgaben in Form von EU-Richtlinien über das zulässige Mautmaß nicht existierten.