JudikaturJustizRS0119124

RS0119124 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Mai 2004

Das gemeinschaftsrechtswidrige Übermaß der von Benützern der Gesamtstrecke der österreichischen Brenner-Autobahn mit zur Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen eingehobenen Maut besteht in der Differenz zwischen dem Preis je Kilometer für das Befahren der Gesamtstrecke und dem Durchschnittspreis je Kilometer für das Befahren einer der drei Teilstrecken, die der EuGH in Rn73 des im Vertragsverletzungsverfahren C-205/98 ergangenen Urteils vom 26. 9. 2000 (Slg 2000I-07367) als maßgebend bezeichnete.