JudikaturJustizRS0119097

RS0119097 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Januar 2015

Die mündliche Ausdehnung in einem früheren anderen Verfahren stellt - selbst im Fall prozessordnungsgemäßer Erledigung nach § 263 Abs 2 StPO - ohne (neue) Anklageerhebung oder (den Kriterien des § 263 StPO entsprechende neuerliche) Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung keine für das spätere Verfahren wirksame Verfolgungshandlung dar.

Entscheidungen
3