RS0119092 – OGH Rechtssatz
RS0119092 – OGH Rechtssatz
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Die Korrektheit in erster Instanz getroffener Feststellungen (Z 2 bis 5a) ist, auch soweit es um die Möglichkeit diversioneller Erledigung geht, nur insoweit Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde, als die Konstatierungen - ohnehin - für Schuld oder Subsumtion entscheidende Tatsachen betreffen. Gegenstand der Z 10a ist nämlich abgesehen vom Fall eines Feststellungsmangels ausschließlich die rechtsfehlerhafte Beurteilung der tatsächlichen Urteilsannahmen, nicht aber deren einwandfreie Ermittlung.